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DER VDKEV

SATZUNG

§ I Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen ,,Verband Deutscher Katzenfreunde e. V.

(DER VDKEV) und ist in das Vereinsregister Köln unter Nr. 1146

eingetragen. Er wird zum Nutzen der Allgemeinheit geführt.

2. Der Sitz des Verbandes ist Köln, die Geschäftsstelle befindet sich am

Wohnort des L. bzw. des 2. Vorsitzenden, die Zuchtbuchstelle am

Wohnort des Zuchtbuchführers.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Der Verband will den Zusammenschluss aller Freunde, Halter und

Züchter von Katzen fördern.

2. Ziele des Verbandes sind:

a) Förderung der Beziehung Mensch-Katze zum Positiven,

b) Förderung der Reinzucht bestehender und Herausbildung neuer

Rassen,

c) Verhinderung von Qualzuchten,

d) Zuchtbeschränkung auf drei Würfe in zwei Jahren pro Katze,

e) Vermittlung von Jungtieren unter Beachtung der artgerechten

Haltung,

0 Führung eines Deckkaterverzeichnisses,

g) Abhaltung von Info-Ausstellungen,

h) Führung eines Zuchtbuches,

i) Erstellung von Ahnentafeln,

j) Aufklärungsarbeit durch Treffen und Vorträge.

3. Der Verband verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht denZielen des

Verbandes entsprechen, sind unzulässig.

 

§ 3 Wirkungsbereich und Geschäftsjahr

1. Der Wirkungsbereich umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4 Haftung

l. Die Haftung ist auf das Verbandsvermögen beschränkt. Mitglieder

haften höchstens mit dem jeweils zuzahlenden Jahresbeitrag.

2. Für selbstverschuldete Schäden haftet das betreffende Mitglied.

§ 5 Vermögen

1. Alle dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel werden

ausschliesslich zum Erreichen der in § 2 genannten Zwecke und  ZieIe

verwendet.

2. Kein Mitglied darf durch unverhältnismässig hohe Vergünstigungen

begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verband besteht aus:

a) Vollmitgliedern,

b) (Ehe-) Partnermitgliedern,

c) Fördermitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, wenn Sie

volljährig und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. Minderjährige können

mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft

erwerben, sie sind jedoch bis zur Volljährigkeit nicht wählbar und haben

kein eigenes Stimmrecht.

3. Die Mitgliedschaft muss beim geschäftsführenden Vorstand beantragt

werden, sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

4. Mit der Aufnahme werden Satzung und Beschlüsse der

Vorstandsorgane anerkannt. Nach der Aufnahme sind Satzung und

Mitgliedsbescheinigung an das Mitglied auszuhändigen.

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Beschluss des

Verbandstages mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind

von der Beitragszahlung befreit, sie üben im Verband weder Funktion

noch Stimmrecht aus.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat volles Stimmrecht und kann unter

Beachtung der Bestimmungen alle Einrichtungen des Verbandes in

Anspruch nehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften für die Ausbreitung

des Verbandes und seiner Ziele zu sorgen, die Satzung sowie die

Beschlüsse der Vorstandsorgane zu beachten und seinen

Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäss nachzukommen.

3. Alle Würfe von Katzen eines Mitglieds müssen in das Zuchtbuch des

Verbandes eingetragen werden, damit die Kontrolle gemäss § 2

gewährleistet ist. Stammbäume können ausgestellt werden, wenn die

Zucht- und Ausstellungsbestimmungen befolgt worden sind.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

2. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen

Kündigungsfrist erfolgen und bedarf der Schriftform.

3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie:

a) die Zucht- und Haltungsregeln missachten,

b) gegen die Satzung oder Vorstandsbeschlüsse verstossen,

c) durch ihr Verhalten den Verband schädigen.

§ 9 Organisation

1. Die Organe des Verbandes sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

§ l0 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand wurde erstmalig durch die

Gründungsversammlung gewählt und besteht aus :

a) dem 1. Vorsitzenden : Präsident,

b) dem 2. Vorsitzenden : Vizepräsident,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Zuchtbuchführer

e) dem Schriftführer.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des

Verbandes und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei

Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Präsident oder sein

Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verband.

3. Rechtsgeschäfte, die einen Wert von € 5.000,00 (Fünftausend)

überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verbandstages.

4. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in jedem fünften Jahr durch den

Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit, Wiederwahl ist möglich.

5. Der Verband ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder sein Vertreter,

anwesend sind. Es genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichheit

entscheidet der Präsident.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

l. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 10,

b) den Gruppen-Vorsitzenden,

c) den Beauftragten für Zucht- und Haltungsprüfung,

d) den Kassenprüfern.

2. Die Wahl der Beauftragten und Prüfer wird vom Verbandstag

durchgeführt, es genügt einfache Stimmenmehrheit. Die Neuwahlen

sind mit den Präsidiumswahlen durchzuführen, Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Beiträge

l. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch das Präsidium und ist vom

Verbandstag zu genehmigen. Gebühren für Namensschutz, Ahnentafeln

usw. werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

2. Beiträge sind jeweils im Voraus für das Folgejahr bis spätestens 20.12.

des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bleibt ein Mitglied mit der

Zahlung von Beiträgen und/oder Gebühren länger als 30 Kalendertage

im Rückstand, kann es ohne weiteres ausgeschlossen werden.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können auf schriftlichen Antrag der Mitglieder

stattfinden und sind vom Verbandstag mit der Mehrheit 415 der

Mitglieder zu verabschieden.

§ 14 Der Verbandstag

1. Der Verbandstag wird durch das Präsidium alle fünf Jahre schriftlich

einberufen. Er hat die gesetzlich der Mitgliederversammlung

zugewiesenen Aufgaben und behandelt insbesondere:

a) den Jahresbericht des Präsidenten,

b) den Jahresbericht des Schatzmeisters,

c) den Jahresbericht der Kassenprüfer,

d) den Jahresbericht der Beauftragten,

e) Neuwahl der Kassenprüfer,

0 Neuwahl des Schiedsausschusses,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Sonstiges.

2. Anträge zur Beschlussfassung sind bis vier Wochen vor dem Termin des

Verbandstages (Eingang) schriftlich beim Präsidium einzureichen. Über

ihre Behandlung wird zuerst mit einfacher Stimmenmehrheit

entschieden.

3. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Präsidenten

und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Der Schiedsausschuss

1. Der Schiedsausschuss besteht aus dem Präsidenten und weiteren

Verbandsmitgliedern, die vom Verbandstag mit einfacher

Stimmenmehrheit gewählt wurden.

2. Der Schiedsausschuss hat die Aufgabe der Schlichtung. Mitglieder, die

ausgeschlossen wurden, können den Schiedsausschuss anrufen. Eine

Frist von zehn Tagen ist einzuhalten. Der Ausschuss hat die Pflicht der

Anhörung und kann eine Empfehlung abgeben, über die der kommende

Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

 

§ 16 Auflösung des Verbandes

1. Der Antrag auf Auflösung muss dem Präsidium schriftlich von 3/4 der

Mitglieder eingereicht werden. Der dann einzuberufende Verbandstag

befindet über die Auflösung mit einer Mehrheit von 213 der

abgegebenen Stimmen.

2. Nach Auflösung fliesst das Verbandsvermögen einer dem Zweck des

Verbandes entsprechenden Tierschutzorganisation zu.

Verbindlichkeiten werden vorher in Abzug gebracht.

 

Zucht- und Haltungsrichtlinien

 

§ 1

Züchter ist, wer eine in seinem Besitz, bzw. in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt, die Mutterkatze am Tag der Geburt der Jungtiere besitzt und/oder seinen Kater für Deckungen zur Verfügung stellt.

 

§ 2

Jeder Züchter des VDKEV ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Der Zwingername muss beim Verband beantragt und durch den Vorstand genehmigt werden. Jedes in diesem Zwinger geborene Jungtier erhält zum Rufnamen den gewählten Zwingernamen. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden.

Erworbene Titel, Zwingername und Zuchtbuchnummer sind Bestandteil des Namens einer Katze. Zwingername und Rufname sollten zusammen (incl. Satzzeichen und Leerstellen) nicht mehr als 26 Zeichen ergeben.

Die Wahl des Rufnamens bleibt dem Züchter überlassen, er kann nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden. Um Verwechslungen auszuschliessen, wird empfohlen, einen Rufnamen innerhalb von 10 Jahren nur einmal zu vergeben.

 

§ 3

Alle Katzen sind in häuslicher Gemeinschaft mit Familienanschluss zu halten. Die Käfighaltung von Katzen ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot führt unweigerlich zum Ausschluss aus dem Verband.

Potenten Katern, die aufgrund ihres Markierverhaltens separat gehalten werden müssen, ist ständiger Kontakt zu Artgenossen zu gewähren. Dies kann entweder durch Abtrennung mittels z. B. Maschendraht-Türen oder Vergesellschaftung mit einem Kastraten geschehen.

Eine Deckkaterhaltung, ohne eigene Zucht, die ausschliesslich dem Zweck der Annahme von Fremdkatzen zur Deckung, also dem Gelderwerb dient, ist nicht zulässig.

 

§ 4

Alle Zuchtkater und -katzen müssen gesund und frei von Ungeziefer sein und über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und Tollwut verfügen. Gültigkeitsdauer und Umfang der Impfung richten sich nach dem zur Verwendung gelangten Impfstoff. Eine zusätzliche Schutzimpfung gegen Katzenschnupfen und wird empfohlen. Dringend angeraten werden darüber hinaus Rasse spezifische Tests auf Erbkrankheiten. Testergebnisse und Chip-Nr. werden seit dem 1. Januar 1999 auf Wunsch in den Ahnentafeln des VDKEV eingetragen. Unsere Stammbäume sind seitdem darüber hinaus fälschungssicher.

 

§ 5

Grundsätzlich sollte nur mit Tieren gezüchtet werden, die in der offenen Klasse wenigstens einmal mit „vorzüglich“ bewertet wurden.

 

§ 6

Zuchtkatzen (weibliche Tiere) dürfen frühestens im Alter von einem Jahr zur Zucht verwendet werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem zehnten Lebensmonat erfolgen, sofern dies von einem Tierarzt befürwortet und die entsprechende Bescheinigung der Wurfmeldung beigefügt wird.

Deckkater sollten frühestens im Alter von einem Jahr für Fremddeckungen frei gegeben werden. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen Weggang und Zuführung einer Zuchtkatze eine Pause von mindestens 14 Tagen einzuräumen.

 

§ 7

Eine Katze darf innerhalb von zwei Jahren maximal drei Würfe haben. Eine erneute Belegung soll frühestens drei Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen. Es wird empfohlen, Zuchtkatzen mit Vollendung des achten Lebensjahres aus der Zucht zu nehmen.

 

§ 8

Zuchtkater können im offiziellen Deckkater-Verzeichnis nur geführt werden, wenn sie:

  • jährlich einmal auf einer anerkannten Ausstellung min. mit „vorzüglich“ bewertet wurden,

  • lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt haben,

  • nicht älter als 8 Jahre sind.

 

Die Ausstellungspflicht erlischt mit dem Erreichen und der Vorlage des Titels „Champion“. Für alle im Verzeichnis aufgeführten Deckkater muss einmal jährlich eine Kopie des Impfpasses vorgelegt werden.

 

§ 9

Um eine mögliche Ausbreitung übertragbarer Krankheiten auf ein Minimum zu beschränken, dürfen Ausstellungstiere erst nach vier Wochen nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden. Kater und Katzen, die mit FIV, PKD, Leukose oder Katzenschnupfen infiziert sind, dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Das Gleiche gilt für taube (für weisse Katzen muss grundsätzlich ein audiometrischer Test vorgelegt werden), blinde und schielende Katzen.

Von der Zucht ebenfalls ausgeschlossen sind Kater und Katzen, die an folgenden Krankheiten, bzw. erblichen Defekten leiden:

  • Patella-Luxation (Ausrenkung der Kniescheibe)

  • Progressive Retina-Atrophie (PRA)

  • Polydaktylie (Mehrzehigkeit)

  • Oligodaktylie (zu wenig Zehen)

  • HCM

  • Hüftgelenkdysplasie

  • Spaltfüßigkeit

 

§ 10

Die Deckgebühren sind bei Abholung einer Zuchtkatze sofort an den Besitzer des Zuchtkaters zu zahlen. Dieser ist verpflichtet, unaufgefordert eine Quittung über die empfangene Deckgebühr auszuhändigen, sowie die ausgefüllte Deckbescheinigung zusammen mit einer Kopie des Kater-Stammbaums (incl. vorhandener Titelbestätigungen) zu übergeben.

Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Zuchtkaterbesitzer innerhalb von sechs Wochen nach dem Deckdatum schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. Trifft diese Benachrichtigung im oben genannten Zeitraum nicht ein, so ist der Deckkaterhalter nicht verpflichtet, sein Tier ein zweites Mal (kostenlos) für die gleiche Katze zur Verfügung zu stellen.

Um Doppelbelegungen durch verschiedene Kater zu vermeiden, darf eine Zuchtkatze frühestens drei Wochen später mit anderen Katern zusammen-kommen. Dies gilt auch für zeitweilig freilaufende Katzen, da hier eine zweite Deckung durch Hauskater nicht auszuschliessen ist.

Kitten, die aus einem durch Doppelbelegung entstandenen Wurf stammen, erhalten keine VDKEV – Ahnentafeln.

 

§ 11

Rassekreuzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Hierzu ist ein formloser Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden.

  • Stammbaumkopie beider Zuchttiere

  • Erläuterung des Zuchtzieles durch Vorlage eines Zuchtplanes

Hybriden, die aus genehmigten Rassekreuzungen hervorgehen, werden in das Zuchtbuch des VDKEV eingetragen und erhalten Experimentalpapiere. Eine Rassezuordnung erfolgt für diese Tiere nur in „andere Langhaar“, „andere Semilanghaar“, bzw. „andere Kurzhaar“. Eine Zuordnung zu einer bestehenden Rasse kann nur auf einer Ausstellung durch international anerkannte Richterinnen und Richter der betreffenden Kategorie erfolgen.

Nachkommen aus nicht genehmigten Rassekreuzungen werden nicht in das Zuchtbuch des VDKEV aufgenommen und erhalten keine Ahnentafel.

Folgende Rassen dürfen ohne Antrag (soweit es den ges. Bestimmungen entspricht) miteinander gekreuzt werden, da es sich um Variationen in der Farbe, bzw. in der Felllänge handelt:

  • Perser/Colourpoint/Exotic Shorthair

  • Abessinier/Somali

  • Siam/OKH/Balinese/Mandarin (Javanese)

  • Sibirische Katze/Neva Masquerade

  • Burma/Tiffany

  • British Shorthair/British Longhair

Alle anderen Rassen dürfen nur mit gleichrassigen Partnern verpaart werden.

 

§ 12

Paarungen von Vollgeschwistern (= Nachkommen gleicher Elterntiere) müssen vorher, unter Erläuterung des Zuchtzieles beantragt werden, und bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des VDKEV. Dem Antrag müssen Ahnentafeln der Elterntiere in Kopie beigefügt werden. Für die aus Vollgeschwisterverpaarungen stammende Jungtiere muss zusammen mit der Wurfmeldung ein tierärztliches Gesundheitsattest eingereicht werden. Rückkreuzungen auf ein Elternteil sowie Halbgeschwisterverpaarungen sind innerhalb von drei Generationen nur einmal gestattet.

 

§ 13

Wurfmeldungen sind bis max. acht Wochen nach dem Wurftag schriftlich einzureichen. Soweit Farbe, Geschlecht oder Augenfarbe noch nicht eindeutig bestimmt werden können, können diese Angaben nachgereicht werden. Verspätet eingehende Meldungen können mit einem Säumniszuschlag von € 10,00/Woche belegt werden.

 

§ 14

Ahnentafeln werden ausschliesslich für Mitglieder des VDKEV erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • VDKEV – Kombinatsvordruck Deckbescheinigung/Wurfmeldung,

  • Kopien der Ahnentafeln beider Elterntiere,

  • falls vorhanden, Ausstellungsbewertungen,

  • falls gewünscht, negative Testergebnisse (PKD, FIV usw.)

  • Chip-Nr. (Aufkleber) von den Jungtieren

Rasse- und Farbzugehörigkeit trägt der Züchter auf der Wurfmeldung selbst ein. Diese Angaben werden vor Erstellung der Ahnentafel auf ihre genetische Wahrscheinlichkeit hin überprüft. Es ist ausnahmslos der gesamte Wurf zur Eintragung zu melden. Unangemeldete Zwingerüberprüfung und Zuchtkontrolle bleiben vorbehalten.

Mitglieder, die beim Verband Ahnentafeln beziehen, dürfen für kein Tier, auch nicht für andere Rassen, Stammbäume bei Fremdvereinen beantragen. Eine Zuwiderhandlung kann zum sofortigen Ausschluss führen.

 

§ 15

Der Erwerb von Tieren ist nur zu eigenen Zucht- und Liebhaberzwecken gestattet. Eine nachgewiesene Wiederverkaufsabsicht, der Handel mit Tieren überhaupt, sowie die Abgabe eines Tieres an Zoohandlungen oder zu Versuchszwecken ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss, bzw. einer entsprechenden Strafanzeige. Die reine Vermittlung von Tieren, insbesondere Tierheim-Katzen, ist jedoch ausdrücklich gestattet und erwünscht.

 

§ 16

Die Korrektur einer Ahnentafel erfolgt unter Vorlage des Originals und setzt die entsprechende Anfrage beim VDKEV-Zuchtbuch voraus. Veränderungen durch den Besitzer sind unzulässig und stellen eine strafbare Handlung im Sinne des BGB dar.

 

§ 17

Jungtiere können frühestens im Alter von 12 Wochen abgegeben werden und auch dann nur, wenn sie vorschriftsmässig gegen Katzenseuche/Katzenschnupfen geimpft wurden. Sie müssen gesund, frei von Ungeziefer und entwurmt sein. Dem Käufer müssen Ahnentafel und tierärztlicher ausgestellter Impfpass übergeben werden. Jungtiere müssen dem Käufer persönlich übergeben werden. Ein Versand per Post oder Bahn ist unzulässig und führt zum sofortigen Ausschluss. Verkäufe nach Übersee und in andere, weiter entfernte Länder, sind von der persönlichen Übergaberegelung ausgenommen, jedoch muss der geplante Versand per Flugzeug dem Zuchtbuch gemeldet werden.

 

§ 18

Der Züchter ist verpflichtet, über den Verkauf und/oder die Abgabe der von ihm gezüchteten Jungtiere Buch zu führen. In jedem Fall ist angeraten, einen Abgabevertrag zugrunde zu legen. Entsprechende Formulare werden auf Anfrage zugesandt.

 

§ 19

Für den VDKEV bearbeitet Rückfragen und trifft verantwortliche Entscheidungen des Zuchtbuchs:

                                               Maria Luise Plösch

Verband Deutscher Katzenfreunde e.V.

Postfach 1133

57601 Altenkirchen

Der Versand von Ahnentafeln erfolgt nach Vorauskasse per Einwurf – Einschreiben.

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